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BGH, 20.11.1969 - IX ZB 488/69 |
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- BGH, 22.11.1951 - III ZR 198/51
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Auszug aus BGH, 20.11.1969 - IX ZB 488/69
Unabwendbar ist ein Ereignis nach gefestigter Rechtsprechung (BGH NJW 1952, 425; Urteil vom 14. November 1968 - IX ZR 288/67), wenn es durch die äußerste, den gegebene Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder in seinen schädlichen Folgen verhindert werden können. - BGH, 14.11.1968 - IX ZR 288/67
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Auszug aus BGH, 20.11.1969 - IX ZB 488/69
Unabwendbar ist ein Ereignis nach gefestigter Rechtsprechung (BGH NJW 1952, 425; Urteil vom 14. November 1968 - IX ZR 288/67), wenn es durch die äußerste, den gegebene Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder in seinen schädlichen Folgen verhindert werden können.